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Rechtsprobleme beim Einsatz von Geräten in kosmetischen Behandlungsverfahren

 

Mit dem Einsatz von Geräten im kosmetischen Behandlungsverfahren ergeben sich gleich mehrere rechtliche Probleme, die im Folgenden ohne Anspruch auf Vollständigkeit aufgezeigt werden.

Im Rahmen der kosmetischen Behandlung werden zunehmend Geräte eingesetzt (apparative kosmetische Behandlungsverfahren), deren Einsatz für den Behandler zu massiven zivil-, ordnungs- und strafrechtlichen Komplikationen führen kann.

Bereits die Auswahl der Behandlungsgeräte kann problematisch werden, da es sich um ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nr. 1 c MPG handeln kann, wenn das Gerät der „Untersuchung, der Ersetzung oder der Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs" des menschlichen Körpers dient.
Wenn dieser Zweck angenommen wird, ist eine Klassifizierung nach dem MPG die Folge und eine CE-Kennzeichnung Pflicht.

1. Strafrechtliche Gefahren beim Einsatz von Geräten in kosmetischen Behandlungsverfahren

Die Ausübung der Heilkunde bedarf einer ärztlichen Approbation oder einer Zulassung als Heilpraktiker im Sinne von § 1 Heilpraktikergesetz.

§ 1 HeilprG
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

Die ungenehmigte Ausübung der Heilkunde auf geschäftlicher Basis ist eine Straftat im Sinne von § 5 Heilpraktikergesetz, so dass ein Verstoß auch zur Freiheitsstrafe führen kann.

§ 5 HeilprG
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Von Bedeutung ist hier die Bestimmung des § 1 II Heilpraktikergesetz, wonach Ausübung der Heilkunde jede berufsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen ist.

Entscheidungen der Gerichte, was als Ausübung der Heilkunde anzusehen ist, sind:

  • Bleaching und Zahnreinigung mittels eines Airflow-Pulverstrahlgerätes sind Ausübung der Zahnheilkunde nach § 1 III ZHG mithin ohne entsprechende Approbation Straftaten nach § 18 ZHG (OLG Frankfurt 6 U 264/19).
  • Kosmetische Radiofrequenzbehandlung zur Faltenglättung ist Heilbehandlung nach § 1 Heilpraktikergesetz (VG Münster, 18 K 1442/13).
  • Kosmetische Ultraschallbehandlung zur Fettreduktion ist Heilbehandlung nach § 1 Heilpraktikergesetz (VG Gera 3 K 133/12).
  • Ohrakupunktur durch Einsatz von Laser-Pen ist Heilbehandlung nach § 1 Heilpraktikergesetz, OVG NW 13 B 1488/08).

Die Durchführung der vorbezeichneten Tätigkeiten ohne ärztliche Approbation oder Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz führt damit zur Strafbarkeit des Verhaltens gem. § 5 Heilpraktikergesetz, auch ist eine Strafe wegen Körperverletzung nach § 223 StGB anzunehmen, da eine Einwilligung nach § 228 StGB nur dann vorliegt, wenn diese wirksam ist, mithin zuvor über die Behandlung vollständig aufgeklärt wurde. Vor Durchführung eines kosmetischen Eingriffs muss, da die Behandlung in der Regel nicht medizinisch indiziert ist, dem Patienten das Für und Wider in allen Konsequenzen in besonderem Maße verdeutlicht werden.

2. Gewerberechtliche Folgen

Die Durchführung der unter 1. genannten Tätigkeiten kann zur Untersagung der Tätigkeit durch die Ordnungsbehörden führen.
Dies bedeutet, dass die zuständige Ordnungsbehörde die weitere Ausübung der entsprechenden Tätigkeit mit sofortiger Wirkung verbieten kann, im Wiederholungsfall droht auch eine vollständige gewerberechtliche Untersagung.

3. Zivilrechtliche Folgen/Schadenersatz

Die Durchführung instrumenteller kosmetischer Behandlungsverfahren ohne entsprechende Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz oder ärztliche Approbation stellt regelmäßig einen rechtswidrigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar, da eine vollständige Aufklärung des Patienten, die für die Einwilligung erforderlich ist, praktisch nicht möglich ist.
Dies hat zur Folge, dass der Behandler für sämtliche Folgen aus der Behandlung aufzukommen hat, hierzu zählen auch Kosten für Folgebehandlungen, Verdienstausfall etc..

4. Versicherungsrechtliche Folgen

Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Haftungsrisiken ist die Überprüfung einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung, ob die dargestellten Tätigkeiten von Versicherungsvertrag erfasst sind, unerlässlich.
Die Bedingungen der Betriebshaftpflichtversicherung für Friseurbetriebe und Kosmetiksalons enthalten in den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) in der Regel einen Ausschluss mit folgendem Wortlaut:

Nicht versichert sind nachstehende kosmetische Eingriffe sowie alle medizinischen Eingriffe und Behandlungen:

  • Hautpigmentierungen, z.B. Permanent-Make-up, Tattoos,
  • Piercing und
  • alle mittels ärztlicher Instrumente (auch Laser) zur Schönheitskorrektur durchzuführenden Maßnahmen, z.B. Liftingverfahren, Faltenunterspritzungen usw.

In einem Einzelfall (2 O 322/08) hat das LG Dortmund zwar entschieden, dass diese Ausschlussklausel nicht in den Versicherungsvertrag einbezogen wurde, allerdings aufgrund eines Formfehlers.
Der zugrundeliegende Sachverhalt zeigt jedoch die besondere Vorsicht, die beim Einsatz von apparativen kosmetischen Behandlungsverfahren geboten ist:
Die betroffene Person, Kosmetikerin, führte eine Elektroepilation durch und setzte zur örtlichen Betäubung ein Mittel an, dass versehentlich in eine Vene geriet, die Kundin verstarb aufgrund dessen wenige Tage später.
Die Kosmetikerin wurde infolge dessen wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit unberechtigter Ausübung der Heilkunde zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, des Weiteren von der Krankenversicherung der Patientin wegen notwendig gewordener Kosten in Anspruch genommen.
Der Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag enthielt die erwähnte Ausschlussklausel, die jedoch nur infolge eines Formfehlers nicht Bestandteil des Vertrages geworden war.

5. Wettbewerbsrechtliche Folgen

Die Werbung mit der Durchführung der unter „1" aufgezählten Methoden kann Abmahnungen und Unterlassungsklagen konkurrierender Ärzte und Heilpraktiker zur Folge haben.
In einer Entscheidung (4 U 197/11) hat das OLG Karlsruhe einer Kosmetikerin die Faltenunterspritzung mit hyaluronsäurehaltigen Mitteln untersagt.

Rechtsanwalt
Michael Hiesgen
Bahnhofstraße 37
45525 Hattingen



 
 
 
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Revision: 26.05.2021