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Was hat die EU-Chemikalienverordnung REACH mit Tierversuchen zu tun?

 

Die EU-Chemikalienverordnung REACH betrifft die Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien.

Vor allem von Altchemikalien, die vor 1981 auf den Markt gekommen sind, und die in einer Menge von einer Tonne und mehr pro Jahr produziert werden. REACH sorgt dafür, dass eine Chemikalie von der Produktion über den Verbraucher bis zur Entsorgung sicher ist.
Mit REACH werden mindestens 30.000 bisher nicht registrierte Altchemikalien bei der Europäischen Chemikalien-Agentur registriert und bewertet. Bewertungsgrundlagen sind der geplante Verwendungszweck sowie physikalische, chemische und toxikologische Eigenschaften. Aufgrund des damit verbundenen Aufwandes werden voraussichtlich viele Altchemikalien durch alternative Stoffe ersetzt und vom Markt verschwinden.

Lebensmittel, Arzneimittel und Kosmetika sind Stoffgemische, die zwar unter anderem auch einzelne Chemikalien enthalten. Sie fallen aber in der Regel nicht unter den Anwendungsbereich von REACH.

Hersteller kosmetischer Fertigprodukte sind aufgrund der europäischen Kosmetik-Verordnung verpflichtet, eine Sicherheitsbewertung ihrer Produkte zu erstellen. Diese betrifft die Bewertung der fertigen Zubereitungen und nicht die Einzelkomponenten in Form zugrunde liegender Chemikalien. Hinsichtlich der Sicherheitsbewertung ist der § 3 c der Kosmetikrichtlinie von Bedeutung:

Der § 3 c der Kosmetikrichtlinie betrifft das Verbot des Inverkehrbringens im Tierversuch geprüfter kosmetischer Mittel. Darin ist eine Verpflichtung festgelegt, dass - sofern verfügbar - immer Alternativmethoden zum Tierversuch (veröffentlicht im Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG oder im durch die Richtlinie 2004/94/EG neu eingeführten Anhang IX der EG-Kosmetik-Richtlinie) verwendet werden müssen. Weiterhin wird geregelt, dass kosmetische Mittel nach dem 11. März 2009 bzw. dem 11. März 2013 nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, sofern diese oder deren Bestandteile zum Zwecke der Einhaltung der Regelungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs im Tierversuch überprüft worden sind (Quelle: http://www.ikw.org/).

Heute wird die Verträglichkeit von Kosmetika von freiwilligen Probanden getestet. Selbst dies ist in den meisten Fällen überflüssig, wenn von vornherein für die kosmetischen Mittel unkritische Komponenten eingesetzt werden. Dies bedeutet in der Praxis, dass z. B. auf Konservierungsstoffe und barrierestörende Emulgatoren verzichtet wird, und mit moderaten Konzentrationen einzelner Wirkstoffe gearbeitet wird.

Dr. Hans Lautenschläger



 
 
 
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Revision: 26.05.2021